Status

Verein TERRRATERRRE

mit Sitz in Prilly

Gründung

Art. 1 Name, Sitz und Dauer

Unter dem Namen „TERRRATERRRE“ wird ein Verein (nachfolgend: Verein) mit gemeinnützigem Zweck im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet.

Der Sitz des Vereins befindet sich im Kanton Waadt, in Prilly.

Er ist politisch neutral und konfessionell unabhängig. Seine Dauer ist unbestimmt.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt, Fachleute und die breite Öffentlichkeit für die Themen rund um die Wiederverwendung von Aushubmaterial zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck möchte er die Etablierung einer Kreislaufwirtschaft für Erdmaterialien fördern, um fruchtbare Böden wiederherzustellen und gleichzeitig die graue Energie, die mit ihrem Transport verbunden ist, zu reduzieren.

Der Verein entwickelt und implementiert Mittel und Werkzeuge für den lokalen Austausch von Erde und deren verschiedenen Schichten im Rahmen der Landwirtschaft im weitesten Sinne, des Neubaus und aller Arten von Ausgrabungen.

Der Verein vernetzt Akteure aus dem Bauwesen und der Landwirtschaft.

Art. 3 Ressourcen

Die Ressourcen des Vereins zur Verfolgung seines Zwecks bestehen aus:

a. Finanziellen Beiträgen, die durch Partnerschaften und finanzielle Unterstützung von Dritten für spezifische Projekte und Maßnahmen gewährt werden; b. Finanzierungen, die von Partnern, Gemeinschaften und öffentlichen Körperschaften gewährt werden; c. Ressourcen, die für spezifische Projekte oder Aktionen erhalten werden; d. Möglichen Spenden und Vermächtnissen; e. Allen anderen durch das Gesetz erlaubten Ressourcen; f. Den Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.

Die Mittel werden gemäß dem sozialen Zweck verwendet.

Vorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Art. 4 Haftung

Der Verein haftet allein für seine Schulden, die durch sein Vereinsvermögen gesichert sind. Eine persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitglieder

Art. 5 Mitglieder

Mitglied können natürliche Personen, juristische Personen oder sonstige öffentliche Einrichtungen werden, die an der Verwirklichung oder Unterstützung der in Art. 2 dieser Satzung festgelegten Ziele interessiert sind.

Der Verein setzt sich zusammen aus: a. Aktiven Mitgliedern; b. Sympathisierenden Mitgliedern; c. Eingeladenen Mitgliedern; d. Ehrenmitgliedern;

Art. 6 Mitgliedschaft

Aufnahmeanträge sind in Form eines Motivationsschreibens an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Jedes Mitglied erkennt mit seinem Eintritt die Satzung und die Beschlüsse der zuständigen Organe an.

Die Mitgliedschaft erlischt durch: a. Austritt. Jeder Austritt muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres mitgeteilt werden; b. Ausschluss aus „gerechtfertigten Gründen“; c. Nichtzahlung der Beiträge für zwei Jahre; d. Ausschluss aus gerechtfertigten Gründen.

Ausschluss und Aufnahme sind Sache des Vorstands und werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die betroffene Person kann gegen diese Entscheidung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Mitteilung der Entscheidung bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.

In allen Fällen des Verlusts der Mitgliedschaft bleibt der Jahresbeitrag geschuldet. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Organisation

Art. 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Generalversammlung;

b. Der Vorstand;

c. Die Revisionsstelle;

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen.

Sie umfasst alle Mitglieder des Vereins.

Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 15 (fünfzehn) Tage vor dem Versammlungsdatum per E-Mail ein und schlägt eine Tagesordnung vor.

Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Vorschlag eines Mitglieds, der mindestens 10 (zehn) Tage im Voraus per E-Mail eingereicht wurde, auf die Tagesordnung der Generalversammlung (ordentliche oder außerordentliche) zu setzen.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

Der Vorsitz der Generalversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstands. Ein Wechsel wird je nach Verfügbarkeit der Vorstandsmitglieder angestrebt.

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (die Hälfte der Stimmen plus eine) und durch Handzeichen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden der Generalversammlung den Ausschlag.

Alle Mitglieder der Generalversammlung haben gleiches Stimmrecht.

Die Kompetenzen der Generalversammlung sind unter anderem: a. Die Annahme und Änderung der Satzung; b. Die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Bestimmung eines/einer Präsidenten/in, eines/einer Kassierers/in und eines/einer Sekretärs/in sowie der Revisionsstelle; c. Die Genehmigung der Berichte, die Annahme der Rechnungsabschlüsse und die Abstimmung über den Haushaltsplan; d. Die Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle von ihren Aufgaben; e. Die Festlegung der Arbeitsrichtlinien und die Leitung der Tätigkeit des Vereins; f. Die Stellungnahme zu anderen auf der Tagesordnung stehenden Projekten; g. Die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge; h. Die Entscheidung über Einsprüche bezüglich der Aufnahme- und Ausschlussentscheidungen; i. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

Art. 8bis Tagesordnung

Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Generalversammlung umfasst zwingend:

Die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

Den Bericht des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Zeitraum;

Die Berichte über die Kassenführung und die Revisionsstelle;

Die Festlegung der Beiträge;

Die Annahme des Haushaltsplans;

Die Genehmigung der Berichte und Rechnungsabschlüsse;

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

Die individuellen Anträge.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt werden. Sie sind ohne zeitliche Begrenzung wiederwählbar.

Der Vorstand organisiert sich selbst. Er tritt so oft zusammen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern.

Die Arbeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

Vorstandsmitglieder können, ebenso wie andere Mitglieder des Vereins, für eine begrenzte und spezifische Aufgabe entlohnt oder beauftragt werden. Die Bedingungen, unter denen Vorstandsmitglieder beauftragt oder entlohnt werden können, sind in der internen Ordnung des Vereins festgelegt.

Beschlüsse innerhalb des Vorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Der Verein wird durch die kollektive Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern rechtsgültig vertreten.

Die Kompetenzen des Vorstands sind unter anderem: a. Die Ergreifung von Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele; b. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen; c. Die Entscheidung über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern sowie über deren möglichen Ausschluss; d. Die Überwachung der Einhaltung der Satzung, die Erstellung von Regelungen und die Verwaltung des Vereinsvermögens; e. Die Führung der Vereinsbuchhaltung;

Die Diskussionen des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten.

Der Vorstand stellt Mitarbeiter/innen des Vereins ein und entlässt sie. Er kann jeder Person des Vereins oder einer externen Person ein zeitlich begrenztes Mandat erteilen.

Art. 10 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören.

Sie überprüfen die finanzielle Verwaltung des Vereins sowie die Vergabeprozesse für Mandate und bezahlte Positionen und erstatten der Generalversammlung Bericht darüber.

Ein Treuhänder oder eine Revisionsgesellschaft kann anstelle der Revisionsstelle beauftragt werden.

Art. 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

Art. 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das verfügbare Vermögen vollständig einer Institution zugesprochen, die einen ähnlichen öffentlichen Zweck wie der Verein verfolgt und von der Steuer befreit ist. In keinem Fall dürfen die Vermögenswerte an die physischen Gründer oder die Mitglieder zurückgehen oder ganz oder teilweise zu deren Gunsten verwendet werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 10. Oktober 2022 in Prilly angenommen.

Im Namen des Vereins,

Jan Forster

Präsident der Gründungsversammlung

Yannick Poyat

Sekretär der Gründungsversammlung